Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-05-24, 18 A 100/24

18 A 100/24Verwaltungsgericht24.05.2024

Regest

Ist bei fristgebundenen Schriftsätzen die nach § 55d Satz 1 VwGO vorgeschriebene Übermittlung als elektronisches Dokument aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, gebietet es (jedenfalls) die anwaltliche bzw. behördliche Sorgfalt, rechtzeitig von der durch § 55d Satz 3 VwGO eröffneten Möglichkeit Gebrauch zu machen, das Dokument nach den allgemeinen Vorschriften zu übermitteln.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 18 A 100/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-05-24

Aktenzeichen: 18 A 100/24

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:0524.18A100.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 18. Senat

Leitsätze

Ist bei fristgebundenen Schriftsätzen die nach § 55d Satz 1 VwGO vorgeschriebene Übermittlung als elektronisches Dokument aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, gebietet es (jedenfalls) die anwaltliche bzw. behördliche Sorgfalt, rechtzeitig von der durch § 55d Satz 3 VwGO eröffneten Möglichkeit Gebrauch zu machen, das Dokument nach den allgemeinen Vorschriften zu übermitteln.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird verworfen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.

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