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5 A 355/23•Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-05-23, 5 A 355/23
5 A 355/23Verwaltungsgericht23.05.2024
1. Jeder Wechsel des Haltungsorts im Sinn des § 13 LHundG NRW löst für große Hunde eine erneute Anzeigepflicht nach § 11 Abs. 1 LHundG NRW aus. 2. Hat ein Halter bereits am bisherigen Haltungsort die Haltung eines großen Hundes gemäß § 11 Abs. 1 LHundG NRW angezeigt, ist er nach Umzug an einen neuen Haltungsort im Zuständigkeitsbereich einer anderen Ordnungsbehörde verpflichtet, erneut eine Haltungsanzeige zu tätigen.
Entscheidungsdatum: 2024-05-23
Aktenzeichen: 5 A 355/23
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:0523.5A355.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Senat
Normen: LHundG NRW § 11 Abs. 1
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 25,00 Euro festgesetzt.
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