Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-05-21, 1 A 1564/23

1 A 1564/23Verwaltungsgericht21.05.2024

Regest

Die Studienkosten, die von einem früheren Soldaten auf Zeit nach dessen Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer und der darauf fußenden Entlassung aus der Bundeswehr zurückzufordern sind, sind nicht durch Ansatz einer Abdienquote zu vermindern, wenn der KDV-Antrag zur vorzeitigen Exmatrikulation geführt hat und der Betroffene nach dem Studienabbruch noch bis zu seiner Entlassung als anerkannter Kriegsdienstverweigerer Dienst geleistet hat (hier: 11 Monate).

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 1 A 1564/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-05-21

Aktenzeichen: 1 A 1564/23

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:0521.1A1564.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Senat

Normen: SG § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1; SG § 55 Abs. 1 Satz 1; SG § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7; GG Art. 3 Abs. 1

Leitsätze

Die Studienkosten, die von einem früheren Soldaten auf Zeit nach dessen Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer und der darauf fußenden Entlassung aus der Bundeswehr zurückzufordern sind, sind nicht durch Ansatz einer Abdienquote zu vermindern, wenn der KDV-Antrag zur vorzeitigen Exmatrikulation geführt hat und der Betroffene nach dem Studienabbruch noch bis zu seiner Entlassung als anerkannter Kriegsdienstverweigerer Dienst geleistet hat (hier: 11 Monate).

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.329,58 Euro festgesetzt.

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