Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-05-17, 10 B 186/24.NE

10 B 186/24.NEVerwaltungsgericht17.05.2024

Regest

Eine planbedingte Überschreitung der Immissionswerte von etwa 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts kann im Einzelfall hinzunehmen sein, etwa dann, wenn in einem besonders lärmvorbelasteten Bereich die Erhöhungen der Immissionspegel unterhalb der Wahrnehmbarkeitsschwelle für das menschliche Ohr liegen, die bezogen auf einen rechnerisch ermittelten Dauerschallpegel bei Pegelunterschieden von 1 bis 2 dB(A) anzusetzen ist.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 10 B 186/24.NE — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-05-17

Aktenzeichen: 10 B 186/24.NE

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:0517.10B186.24NE.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 10. Senat

Normen: VwGO § 47 Abs. 2 Satz 1; VwGO § 47 Abs. 6; BauGB § 1 Abs. 6 Nr. 1; BauGB § 1 Abs. 7

Leitsätze

Eine planbedingte Überschreitung der Immissionswerte von etwa 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts kann im Einzelfall hinzunehmen sein, etwa dann, wenn in einem besonders lärmvorbelasteten Bereich die Erhöhungen der Immissionspegel unterhalb der Wahrnehmbarkeitsschwelle für das menschliche Ohr liegen, die bezogen auf einen rechnerisch ermittelten Dauerschallpegel bei Pegelunterschieden von 1 bis 2 dB(A) anzusetzen ist.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

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