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10 B 186/24.NE•Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-05-17, 10 B 186/24.NE
10 B 186/24.NEVerwaltungsgericht17.05.2024
Eine planbedingte Überschreitung der Immissionswerte von etwa 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts kann im Einzelfall hinzunehmen sein, etwa dann, wenn in einem besonders lärmvorbelasteten Bereich die Erhöhungen der Immissionspegel unterhalb der Wahrnehmbarkeitsschwelle für das menschliche Ohr liegen, die bezogen auf einen rechnerisch ermittelten Dauerschallpegel bei Pegelunterschieden von 1 bis 2 dB(A) anzusetzen ist.
Entscheidungsdatum: 2024-05-17
Aktenzeichen: 10 B 186/24.NE
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:0517.10B186.24NE.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. Senat
Normen: VwGO § 47 Abs. 2 Satz 1; VwGO § 47 Abs. 6; BauGB § 1 Abs. 6 Nr. 1; BauGB § 1 Abs. 7
Eine planbedingte Überschreitung der Immissionswerte von etwa 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts kann im Einzelfall hinzunehmen sein, etwa dann, wenn in einem besonders lärmvorbelasteten Bereich die Erhöhungen der Immissionspegel unterhalb der Wahrnehmbarkeitsschwelle für das menschliche Ohr liegen, die bezogen auf einen rechnerisch ermittelten Dauerschallpegel bei Pegelunterschieden von 1 bis 2 dB(A) anzusetzen ist.
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
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