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10 D 236/21.NE•Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-05-16, 10 D 236/21.NE
10 D 236/21.NEVerwaltungsgericht16.05.2024
1. Ein ordnungsgemäßer Aufstellungsbeschluss stellt keine Wirksamkeitsvoraussetzung für den späteren Bebauungsplan dar. 2. Da ein alter Bebauungsplan seine frühere rechtliche Wirkung ohne weiteren Rechtsakt automatisch verliert, wenn die Gemeinde diesen durch einen neuen rechtswirksam ersetzt, bedarf es insofern keines besonderen Hinweises der Gemeinde. 3.Das Planungsermessen der Gemeinde erstreckt sich auch auf die räumliche Festlegung des Geltungsbereichs des Bebauungsplans.
Entscheidungsdatum: 2024-05-16
Aktenzeichen: 10 D 236/21.NE
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:0516.10D236.21NE.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 10. Senat
Normen: GG Art. 14 Abs. 1 Satz 1 VwGO § 47 Abs. 2 Satz 1; BauGB § 1 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4, Abs. 7, § 2 Abs. 3, § 3 Abs. 2 Satz 1, § 4 Abs. 2, § 4a Abs. 3 Satz 1, § 8 Abs. 2 Satz 1, § 10,; § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2, § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3, Abs. 2
Ein ordnungsgemäßer Aufstellungsbeschluss stellt keine Wirksamkeitsvoraussetzung für den späteren Bebauungsplan dar.
Da ein alter Bebauungsplan seine frühere rechtliche Wirkung ohne weiteren Rechtsakt automatisch verliert, wenn die Gemeinde diesen durch einen neuen rechtswirksam ersetzt, bedarf es insofern keines besonderen Hinweises der Gemeinde.
3.Das Planungsermessen der Gemeinde erstreckt sich auch auf die räumliche Festlegung des Geltungsbereichs des Bebauungsplans.
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens zu je ¼.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsteller dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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