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19 E 289/24•Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-05-10, 19 E 289/24
19 E 289/24Verwaltungsgericht10.05.2024
Ein Schulvorschlag nach § 19 Abs. 5 Satz 3 SchulG NRW ist eine zukunftsoffene Maßnahme mit lediglich vorläufiger Vorwegnahme der Hauptsache, bei der im Eilverfahren keine Streitwertanhebung in Anlehnung an Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs 2013 auf den Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG gerechtfertigt ist (Fortführung von OVG NRW, Beschluss vom 27. Mai 2021 ‑ 19 E 428/21 ‑, NVwZ-RR 2021, 696, juris, Rn. 7 f. m. w. N.).
Entscheidungsdatum: 2024-05-10
Aktenzeichen: 19 E 289/24
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:0510.19E289.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Senat
Normen: SchulG NRW § 19 Abs. 5 Satz 3; SchulG NRW § 46 Abs. 1 Satz 1; APO-S I § 1 Abs. 4 Satz 3
Ein Schulvorschlag nach § 19 Abs. 5 Satz 3 SchulG NRW ist eine zukunftsoffene Maßnahme mit lediglich vorläufiger Vorwegnahme der Hauptsache, bei der im Eilverfahren keine Streitwertanhebung in Anlehnung an Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs 2013 auf den Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG gerechtfertigt ist (Fortführung von OVG NRW, Beschluss vom 27. Mai 2021 ‑ 19 E 428/21 ‑, NVwZ-RR 2021, 696, juris, Rn. 7 f. m. w. N.).
Nr. 2 des angefochtenen Beschlusses wird geändert.
Der Streitwert für das erstinstanzliche Eilverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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