Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-05-03, 19 B 400/24

19 B 400/24Verwaltungsgericht03.05.2024

Regest

In einem fachärztlichen Attest zum Nachweis der Erforderlichkeit eines prüfungsrechtlichen Nachteilsausgleichs muss der Facharzt über die reine Diagnose des Krankheitsbilds hinaus vor allem dessen konkrete und aktuelle Auswirkungen auf die einzelnen schulischen Leistungsanforderungen an den betroffenen Schüler in den von ihm im jeweiligen Schuljahr gewählten oder besuchten Unterrichtsfächern beschreiben und bestätigen (wie OVG NRW, Beschluss vom 21. April 2023 19 B 208/23 , NVwZ-RR 2023, 799, juris, Rn. 10).

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 19 B 400/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-05-03

Aktenzeichen: 19 B 400/24

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:0503.19B400.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Senat

Normen: GG Art 3 Abs 1; GG Art 12 Abs 1

Leitsätze

In einem fachärztlichen Attest zum Nachweis der Erforderlichkeit eines prüfungsrechtlichen Nachteilsausgleichs muss der Facharzt über die reine Diagnose des Krankheitsbilds hinaus vor allem dessen konkrete und aktuelle Auswirkungen auf die einzelnen schulischen Leistungsanforderungen an den betroffenen Schüler in den von ihm im jeweiligen Schuljahr gewählten oder besuchten Unterrichtsfächern beschreiben und bestätigen (wie OVG NRW, Beschluss vom 21. April 2023 19 B 208/23 , NVwZ-RR 2023, 799, juris, Rn. 10).

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

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