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10 D 278/20.NE•Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-04-26, 10 D 278/20.NE
10 D 278/20.NEVerwaltungsgericht26.04.2024
Entscheidungsdatum: 2024-04-26
Aktenzeichen: 10 D 278/20.NE
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:0426.10D278.20NE.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 10. Senat
Der Bebauungsplan 4. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplans Nr. 00a „Gewerbe- und Industriegebiet westl. der T. Straße“ der Antragsgegnerin ist unwirksam.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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