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11 A 2150/22•Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-04-25, 11 A 2150/22
11 A 2150/22Verwaltungsgericht25.04.2024
Entscheidungsdatum: 2024-04-25
Aktenzeichen: 11 A 2150/22
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:0425.11A2150.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Senat
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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