Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-04-22, 6 A 242/21.A

6 A 242/21.AVerwaltungsgericht22.04.2024

Regest

1. Der Senat hält nach Auswertung der aktuellen Erkenntnislage an seiner Einschätzung fest, wonach zum Christentum konvertierte (ehemalige) Muslime im Iran (nur) dann mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit schutzrelevante Konsequenzen zu befürchten haben, wenn sie ihren Glauben aktiv und nach außen erkennbar ausleben. 2. Der bloß formale Glaubenswechsel im Wege der Taufe begründet für sich genommen keine beachtliche Gefahr von Verfolgungshandlungen. 3. Allein der Umstand, dass sich eine Person in Deutschland (länger) aufgehalten und einen Asylantrag gestellt hat, löst bei Rückkehr in den Iran nach wie vor nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit staatliche Verfolgung aus. 4. Nach einem längeren Auslandsaufenthalt bei der Rückkehr in den Iran durchgeführte Befragungen stellen für sich genommen ohne das Hinzutreten besonderer Umstände keine relevanten, einen Schutzstatus begründende Handlungen im Sinne von § 3a AsylG dar. Entsprechendes gilt für eine etwaige Bestrafung wegen illegaler Ausreise. 5. Eine Tätowierung führt für sich betrachtet und losgelöst von dem dargestellten Motiv im Iran nicht zu Verhaftung, Folter oder sonstigen flüchtlingsschutzrelevanten Repressionen.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 6 A 242/21.A — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-04-22

Aktenzeichen: 6 A 242/21.A

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:0422.6A242.21A.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Senat

Normen: AsylG §§ 3 ff.

Leitsätze

    1. Der Senat hält nach Auswertung der aktuellen Erkenntnislage an seiner Einschätzung fest, wonach zum Christentum konvertierte (ehemalige) Muslime im Iran (nur) dann mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit schutzrelevante Konsequenzen zu befürchten haben, wenn sie ihren Glauben aktiv und nach außen erkennbar ausleben.
    1. Der bloß formale Glaubenswechsel im Wege der Taufe begründet für sich genommen keine beachtliche Gefahr von Verfolgungshandlungen.
    1. Allein der Umstand, dass sich eine Person in Deutschland (länger) aufgehalten und einen Asylantrag gestellt hat, löst bei Rückkehr in den Iran nach wie vor nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit staatliche Verfolgung aus.
    1. Nach einem längeren Auslandsaufenthalt bei der Rückkehr in den Iran durchgeführte Befragungen stellen für sich genommen ohne das Hinzutreten besonderer Umstände keine relevanten, einen Schutzstatus begründende Handlungen im Sinne von § 3a AsylG dar. Entsprechendes gilt für eine etwaige Bestrafung wegen illegaler Ausreise.
    1. Eine Tätowierung führt für sich betrachtet und losgelöst von dem dargestellten Motiv im Iran nicht zu Verhaftung, Folter oder sonstigen flüchtlingsschutzrelevanten Repressionen.

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Berufung zurückgenommen hat.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.