Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-04-18, 22 B 194/24.AK

22 B 194/24.AKVerwaltungsgericht18.04.2024

Regest

Der Hinweis in einer öffentlichen Bekanntmachung, dass der Genehmigungsbescheid mit dem Ende der Auslegungsfrist „auch gegenüber Dritten“ als zugestellt gilt, genügt auch ohne den Zusatz „die keine Einwendungen erhoben haben“ der Hinweispflicht des § 10 Abs. 8 Satz 5 Hs. 2 BImSchG. Eine Rechtsbehelfsbelehrung muss nicht über einen gesetzlichen Vertretungszwang (hier nach § 67 Abs. 4 i. V. m. § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a VwGO) belehren, um die Rechtsbehelfsfrist in Lauf zu setzen. Die öffentliche Bekanntmachung des Vorhabens im förmlichen Genehmigungsverfahren nach § 10 BImSchG genügt, um von einer Beteiligung Dritter im Sinne des § 110 Abs. 3 Satz 1 JustG NRW auszugehen, so dass die Durchführung eines Vorverfahrens gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 Hs. 1 VwGO i. V. m. § 110 Abs. 1 Satz 1 JustG NRW nicht erforderlich ist. Das Risiko einer Gefährdung von Personen und Sachen (wie z. B. Pkw) durch herabfallende Eisstücke von einer stillstehenden Windenergieanlage entspricht im Wesentlichen dem anderer entsprechend hoher Bauwerke wie beispielsweise Hochspannungsleitungen und ist wie dort als allgemeines Lebensrisiko hinzunehmen. Die nachträgliche Verlängerung einer befristet erteilten Baugenehmigung stellt der Sache nach einen neuen Verwaltungsakt dar, der als solcher die zum Zeitpunkt seiner Erteilung maßgeblichen Genehmigungsvoraussetzungen erfüllen muss, wobei das Vertrauen in den Bestand des Verwaltungsakts über die Befristung hinaus grundsätzlich nicht schutzwürdig ist. Allein der Umstand, dass sich Personen bzw. Gebäude innerhalb der Abstandsfläche einer Windenergieanlage nach § 6 Abs. 4 BauO NRW 2018 aufhalten, reicht zur Annahme einer konkreten Gefahr im Zusammenhang mit sonstigen möglichen - nicht nur infolge eines Brandes eintretenden - Unfällen nicht aus. Der in § 249 Abs. 10 BauGB geregelte öffentliche Belang einer optisch bedrängenden Wirkung betrifft allein das im Baurecht angesiedelte Gebot der Rücksichtnahme. Subjektive Rechte vermittelt dieses Abwehrrecht daher grundsätzlich nur den dinglich Berechtigten, z. B. Grundstückeigentümern, nicht aber den nur obligatorisch Berechtigten, wie z. B. Mietern und Pächtern.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 22 B 194/24.AK — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-04-18

Aktenzeichen: 22 B 194/24.AK

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:0418.22B194.24AK.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 22. Senat

Normen: VwGO § 58 Abs. 1; VwGO § 74; VwGO § 80a Abs. 3 Satz 2; VwGO § 80 Abs. 5 Satz 1; BImSchG § 10 Abs. 8 Satz 5; BImSchG § 63; BauGB § 249 Abs. 10; BauO NRW 2018 § 2 Abs. 7

Leitsätze

Der Hinweis in einer öffentlichen Bekanntmachung, dass der Genehmigungsbescheid mit dem Ende der Auslegungsfrist „auch gegenüber Dritten“ als zugestellt gilt, genügt auch ohne den Zusatz „die keine Einwendungen erhoben haben“ der Hinweispflicht des § 10 Abs. 8 Satz 5 Hs. 2 BImSchG.

Eine Rechtsbehelfsbelehrung muss nicht über einen gesetzlichen Vertretungszwang (hier nach § 67 Abs. 4 i. V. m. § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a VwGO) belehren, um die Rechtsbehelfsfrist in Lauf zu setzen.

Die öffentliche Bekanntmachung des Vorhabens im förmlichen Genehmigungsverfahren nach § 10 BImSchG genügt, um von einer Beteiligung Dritter im Sinne des § 110 Abs. 3 Satz 1 JustG NRW auszugehen, so dass die Durchführung eines Vorverfahrens gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 Hs. 1 VwGO i. V. m. § 110 Abs. 1 Satz 1 JustG NRW nicht erforderlich ist.

Das Risiko einer Gefährdung von Personen und Sachen (wie z. B. Pkw) durch herabfallende Eisstücke von einer stillstehenden Windenergieanlage entspricht im Wesentlichen dem anderer entsprechend hoher Bauwerke wie beispielsweise Hochspannungsleitungen und ist wie dort als allgemeines Lebensrisiko hinzunehmen.

Die nachträgliche Verlängerung einer befristet erteilten Baugenehmigung stellt der Sache nach einen neuen Verwaltungsakt dar, der als solcher die zum Zeitpunkt seiner Erteilung maßgeblichen Genehmigungsvoraussetzungen erfüllen muss, wobei das Vertrauen in den Bestand des Verwaltungsakts über die Befristung hinaus grundsätzlich nicht schutzwürdig ist.

Allein der Umstand, dass sich Personen bzw. Gebäude innerhalb der Abstandsfläche einer Windenergieanlage nach § 6 Abs. 4 BauO NRW 2018 aufhalten, reicht zur Annahme einer konkreten Gefahr im Zusammenhang mit sonstigen möglichen - nicht nur infolge eines Brandes eintretenden - Unfällen nicht aus.

Der in § 249 Abs. 10 BauGB geregelte öffentliche Belang einer optisch bedrängenden Wirkung betrifft allein das im Baurecht angesiedelte Gebot der Rücksichtnahme. Subjektive Rechte vermittelt dieses Abwehrrecht daher grundsätzlich nur den dinglich Berechtigten, z. B. Grundstückeigentümern, nicht aber den nur obligatorisch Berechtigten, wie z. B. Mietern und Pächtern.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auf 7.500,- Euro festgesetzt.

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