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19 A 453/24•Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-04-09, 19 A 453/24
19 A 453/24Verwaltungsgericht09.04.2024
Die Darlegung einer Divergenz im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO setzt voraus, dass der Kläger einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung der übergeordneten Gerichte aufgestellten ebensolchen Rechts- oder Tatsachensatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (wie OVG NRW, Beschluss vom 29. September 2023 ‑ 19 A 987/21 ‑, juris, Rn. 19).
Entscheidungsdatum: 2024-04-09
Aktenzeichen: 19 A 453/24
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:0409.19A453.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Senat
Normen: VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 4; VwGO § 124a Abs. 4 Satz 4
Die Darlegung einer Divergenz im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO setzt voraus, dass der Kläger einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung der übergeordneten Gerichte aufgestellten ebensolchen Rechts- oder Tatsachensatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (wie OVG NRW, Beschluss vom 29. September 2023 ‑ 19 A 987/21 ‑, juris, Rn. 19).
Der Antrag wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
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