Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-04-08, 19 A 387/24

19 A 387/24Verwaltungsgericht08.04.2024

Regest

Die Darlegung ernstlicher Zweifel nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass sich der Rechtsmittelführer substantiiert inhaltlich mit einem einzelnen tragenden Rechtssatz oder einer einzelnen erheblichen Tatsachenfeststellung in der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und dabei aufzeigt, warum diese aus seiner Sicht im Ergebnis unzutreffend ist (wie OVG NRW, Beschluss vom 31. August 2021 ‑ 19 A 1452/20 ‑, juris, Rn. 7).

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 19 A 387/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-04-08

Aktenzeichen: 19 A 387/24

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:0408.19A387.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Senat

Normen: VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; VwGO § 124a Abs. 4 Satz 4

Leitsätze

Die Darlegung ernstlicher Zweifel nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass sich der Rechtsmittelführer substantiiert inhaltlich mit einem einzelnen tragenden Rechtssatz oder einer einzelnen erheblichen Tatsachenfeststellung in der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und dabei aufzeigt, warum diese aus seiner Sicht im Ergebnis unzutreffend ist (wie OVG NRW, Beschluss vom 31. August 2021 ‑ 19 A 1452/20 ‑, juris, Rn. 7).

Tenor

Der Antrag wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 40.000,00 Euro festgesetzt.

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