Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-03-28, 6 B 1436/23

6 B 1436/23Verwaltungsgericht28.03.2024

Regest

Erfolglose Beschwerde eines Justizvollzugshauptsekretärs mit dem Ziel, im Wege einer einstweiligen Anordnung die Verpflichtung des Dienstherrn zur Einholung eines amtsärtzlichen Gutachtens zu seiner Dienstunfähigkeit zu erreichen.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 6 B 1436/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-03-28

Aktenzeichen: 6 B 1436/23

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:0328.6B1436.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Senat

Normen: VwGO § 123 Abs. 1; LBG NRW § 33 Abs. 2

Leitsätze

Erfolglose Beschwerde eines Justizvollzugshauptsekretärs mit dem Ziel, im Wege einer einstweiligen Anordnung die Verpflichtung des Dienstherrn zur Einholung eines amtsärtzlichen Gutachtens zu seiner Dienstunfähigkeit zu erreichen.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird unter entsprechender Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge auf 5.000 Euro festgesetzt.

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