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6 B 1436/23•Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-03-28, 6 B 1436/23
6 B 1436/23Verwaltungsgericht28.03.2024
Erfolglose Beschwerde eines Justizvollzugshauptsekretärs mit dem Ziel, im Wege einer einstweiligen Anordnung die Verpflichtung des Dienstherrn zur Einholung eines amtsärtzlichen Gutachtens zu seiner Dienstunfähigkeit zu erreichen.
Entscheidungsdatum: 2024-03-28
Aktenzeichen: 6 B 1436/23
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:0328.6B1436.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Senat
Normen: VwGO § 123 Abs. 1; LBG NRW § 33 Abs. 2
Erfolglose Beschwerde eines Justizvollzugshauptsekretärs mit dem Ziel, im Wege einer einstweiligen Anordnung die Verpflichtung des Dienstherrn zur Einholung eines amtsärtzlichen Gutachtens zu seiner Dienstunfähigkeit zu erreichen.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird unter entsprechender Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge auf 5.000 Euro festgesetzt.
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