Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-03-27, 10 D 41/19.NE

10 D 41/19.NEVerwaltungsgericht27.03.2024

Regest

Die Festsetzung von Lärmimmissionskontingenten bedarf, um den Bestimmtheitsanforderungen zu genügen, der konkreten und präzisen Benennung der jeweiligen Immissionsorte.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 10 D 41/19.NE — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-03-27

Aktenzeichen: 10 D 41/19.NE

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:0327.10D41.19NE.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 10. Senat

Normen: VwGO § 47 Abs. 2 Satz 1; DIN 45691:2006-12

Leitsätze

Die Festsetzung von Lärmimmissionskontingenten bedarf, um den Bestimmtheitsanforderungen zu genügen, der konkreten und präzisen Benennung der jeweiligen Immissionsorte.

Tenor

Der Bebauungsplan Nr. 000 „Y.- Straße/H.- Straße“ der Stadt W. ist unwirksam.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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