Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-03-25, 6 B 1368/23

6 B 1368/23Verwaltungsgericht25.03.2024

Regest

Erfolglose Beschwerde eines Kommissaranwärters, der die Genehmigung seines Rücktritts von einer Klausurprüfung und Zulassung zu einer Wiederholungsklausur begehrt. Eine unverzügliche Anzeige (und Glaubhaftmachung) der für den Rücktritt geltend gemachten Gründe nach § 19 Abs. 2 Satz 1 StudO-BA Teil A a. F. ist auch im Fall des Nichterscheinens zur Prüfung erforderlich, der nach § 19 Abs. 1 Satz 2 StudO-BA Teil A a. F. als Rücktritt gilt.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 6 B 1368/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-03-25

Aktenzeichen: 6 B 1368/23

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:0325.6B1368.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Senat

Normen: StudO-BA Teil A § 19

Leitsätze

Erfolglose Beschwerde eines Kommissaranwärters, der die Genehmigung seines Rücktritts von einer Klausurprüfung und Zulassung zu einer Wiederholungsklausur begehrt.

Eine unverzügliche Anzeige (und Glaubhaftmachung) der für den Rücktritt geltend gemachten Gründe nach § 19 Abs. 2 Satz 1 StudO-BA Teil A a. F. ist auch im Fall des Nichterscheinens zur Prüfung erforderlich, der nach § 19 Abs. 1 Satz 2 StudO-BA Teil A a. F. als Rücktritt gilt.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 7.000 Euro festgesetzt.

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