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20 B 969/23•Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-03-22, 20 B 969/23
20 B 969/23Verwaltungsgericht22.03.2024
Bei der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotenen summarischen Prüfung lässt sich nicht feststellen, dass der auf die Unzuverlässigkeit gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b und c WaffG wegen Mitgliedschaft und Unterstützung der vom Bundesamt für Verfassungsschutz als Verdachtsfall eingestuften Partei "Alternative für Deutschland" gestützte Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse offensichtlich rechtswidrig ist. Bei der deshalb unabhängig von den Erfolgsaussichten der Klage vorzunehmenden Abwägung kann das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Erlaubniswiderrufs wegen der mit dem Umgang mit Waffen und Munition verbundenen Gefahren das gegen¬läufige Aufschubinteresse des Betroffenen überwiegen.
Entscheidungsdatum: 2024-03-22
Aktenzeichen: 20 B 969/23
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:0322.20B969.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 20. Senat
Normen: VwGO § 80 Abs. 5 Satz 1; WaffG § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b; WaffG § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe c; WaffG § 45 Abs. 2 Satz 1; WaffG § 45 Abs. 5; BVerfSchG § 8 Abs. 1 Satz 1; BVerfSchG § 3 Abs. 1 Nr. 1
Bei der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotenen summarischen Prüfung lässt sich nicht feststellen, dass der auf die Unzuverlässigkeit gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b und c WaffG wegen Mitgliedschaft und Unterstützung der vom Bundesamt für Verfassungsschutz als Verdachtsfall eingestuften Partei "Alternative für Deutschland" gestützte Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse offensichtlich rechtswidrig ist.
Bei der deshalb unabhängig von den Erfolgsaussichten der Klage vorzunehmenden Abwägung kann das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Erlaubniswiderrufs wegen der mit dem Umgang mit Waffen und Munition verbundenen Gefahren das gegen¬läufige Aufschubinteresse des Betroffenen überwiegen.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Instanzen auf 28.250,- Euro festgesetzt.
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