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4 B 153/24 und 4 E 140/24•Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-03-20, 4 B 153/24 und 4 E 140/24
4 B 153/24 und 4 E 140/24Verwaltungsgericht20.03.2024
Entscheidungsdatum: 2024-03-20
Aktenzeichen: 4 B 153/24 und 4 E 140/24
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:0320.4B153.24UND4E140.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Senat
Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Beschwerdeverfahren gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 20.12.2023 ablehnenden und die Beschwerde des Antragstellers gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch Ziffer 1 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Minden vom 20.12.2023 zurückweisenden Beschluss des Senats vom 7.2.2024 ‒ 4 B 1434/23 bzw. 4 E 919/23 ‒ wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
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