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7 A 2107/22•Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-03-19, 7 A 2107/22
7 A 2107/22Verwaltungsgericht19.03.2024
Entscheidungsdatum: 2024-03-19
Aktenzeichen: 7 A 2107/22
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:0319.7A2107.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 7. Senat
Die Berufung wird zugelassen, soweit der Kläger einen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten wegen eines Verstoßes gegen das Verbot von Öffnungen in der zu seinem Grundstück grenzständigen Wand auf dem Grundstück der Beigeladenen zu 1. und 2. (vgl. § 31 Abs. 4 BauO NRW a. F. bzw. § 30 Abs. 8 BauO NRW 2018) verfolgt.
Der weiter gehende Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
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