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6 E 116/24•Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-03-15, 6 E 116/24
6 E 116/24Verwaltungsgericht15.03.2024
In Konkurrentenstreitverfahren, die ein Beamtenverhältnis auf Zeit betreffen, bemisst sich der Streitwert nach § 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Sätze 2 und 3 GKG und ist jedenfalls dann nicht nach § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG zu halbieren, wenn der um Rechtschutz nachsuchende Bewerber der bisherige Stelleninhaber ist.
Entscheidungsdatum: 2024-03-15
Aktenzeichen: 6 E 116/24
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:0315.6E116.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Senat
Normen: GKG § 52 Abs. 6 Satz 4
In Konkurrentenstreitverfahren, die ein Beamtenverhältnis auf Zeit betreffen, bemisst sich der Streitwert nach § 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Sätze 2 und 3 GKG und ist jedenfalls dann nicht nach § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG zu halbieren, wenn der um Rechtschutz nachsuchende Bewerber der bisherige Stelleninhaber ist.
Die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung wird geändert.
Der Streitwert für das Klageverfahren wird auf die Wertstufe bis 65.000 Euro festgesetzt.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
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