Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-03-15, 6 E 116/24

6 E 116/24Verwaltungsgericht15.03.2024

Regest

In Konkurrentenstreitverfahren, die ein Beamtenverhältnis auf Zeit betreffen, bemisst sich der Streitwert nach § 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Sätze 2 und 3 GKG und ist jedenfalls dann nicht nach § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG zu halbieren, wenn der um Rechtschutz nachsuchende Bewerber der bisherige Stelleninhaber ist.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 6 E 116/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-03-15

Aktenzeichen: 6 E 116/24

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:0315.6E116.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Senat

Normen: GKG § 52 Abs. 6 Satz 4

Leitsätze

In Konkurrentenstreitverfahren, die ein Beamtenverhältnis auf Zeit betreffen, bemisst sich der Streitwert nach § 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Sätze 2 und 3 GKG und ist jedenfalls dann nicht nach § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG zu halbieren, wenn der um Rechtschutz nachsuchende Bewerber der bisherige Stelleninhaber ist.

Tenor

Die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung wird geändert.

Der Streitwert für das Klageverfahren wird auf die Wertstufe bis 65.000 Euro festgesetzt.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

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