Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-03-13, 19 E 931/23

19 E 931/23Verwaltungsgericht13.03.2024

Regest

Es begegnet keinen Bedenken, den Vorschlag in Nr. 38.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 trotz des dortigen Klammerzusatzes „Klage der Eltern bzw. Schüler“ auch für die Klage einer öffentlichen Schulträgerin auf Genehmigung einer Schulerrichtung durch die Schulaufsicht heranzuziehen, da die Interessenlage vergleichbar ist.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 19 E 931/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-03-13

Aktenzeichen: 19 E 931/23

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:0313.19E931.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Senat

Normen: GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 2

Leitsätze

Es begegnet keinen Bedenken, den Vorschlag in Nr. 38.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 trotz des dortigen Klammerzusatzes „Klage der Eltern bzw. Schüler“ auch für die Klage einer öffentlichen Schulträgerin auf Genehmigung einer Schulerrichtung durch die Schulaufsicht heranzuziehen, da die Interessenlage vergleichbar ist.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

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