Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-03-12, 19 B 239/24

19 B 239/24Verwaltungsgericht12.03.2024

Regest

1. Ein erheblicher Verfahrensfehler bei der Ermittlung der Kenntnisse und Fähigkeiten der Schüler (hier: Abiturvorklausur) begründet regelmäßig deren Anspruch auf Wiederholung ihrer schulischen Prüfungsleistungen in einem rechtmäßigen Verfahren, hingegen keinen Anspruch auf Bewertung, Neubewertung oder Besserbewertung ihrer fehlerhaft ermittelten Leistungen (wie OVG NRW, Urteil vom 25. August 2011 ‑ 14 A 2189/09 ‑, juris, Rn. 42). 2. Liegt der zu korrigierende Verfahrensverstoß im Verantwortungsbereich der Schule, vermittelt dieser Umstand dem einzelnen Schüler keinen Anspruch auf eine Korrektur, die ihrerseits mit dem Grundsatz der Chancengleichheit aller Prüflinge unvereinbar wäre (wie Bay. VGH, Beschluss vom 12. Januar 2021 ‑ 7 ZB 19.583 ‑, juris, Rn. 2

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 19 B 239/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-03-12

Aktenzeichen: 19 B 239/24

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:0312.19B239.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Senat

Normen: GG Art. 3 Abs. 1; APO-GOSt § 14 Abs. 2 Satz 3

Leitsätze

  1. Ein erheblicher Verfahrensfehler bei der Ermittlung der Kenntnisse und Fähigkeiten der Schüler (hier: Abiturvorklausur) begründet regelmäßig deren Anspruch auf Wiederholung ihrer schulischen Prüfungsleistungen in einem rechtmäßigen Verfahren, hingegen keinen Anspruch auf Bewertung, Neubewertung oder Besserbewertung ihrer fehlerhaft ermittelten Leistungen (wie OVG NRW, Urteil vom 25. August 2011 ‑ 14 A 2189/09 ‑, juris, Rn. 42).

  2. Liegt der zu korrigierende Verfahrensverstoß im Verantwortungsbereich der Schule, vermittelt dieser Umstand dem einzelnen Schüler keinen Anspruch auf eine Korrektur, die ihrerseits mit dem Grundsatz der Chancengleichheit aller Prüflinge unvereinbar wäre (wie Bay. VGH, Beschluss vom 12. Januar 2021 ‑ 7 ZB 19.583 ‑, juris, Rn. 2

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

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