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10 A 2791/21•Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-03-07, 10 A 2791/21
10 A 2791/21Verwaltungsgericht07.03.2024
1. Die Erteilung einer Abweichung nach § 69 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauO NRW 2018 ist weder auf die Schaffung neuen Wohnraums im Sinne eigenständiger Wohnungen noch auf besondere Arten von Wohnungen beschränkt. 2. Weder der Vorschrift selbst noch der Gesetzesbegründung lässt sich entnehmen, dass das Sonderinteresse im Falle von § 69 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauO NRW 2018 nur dann gegeben sein soll, wenn die Angleichung der Bestandsgebäude an heutige Bauvorschriften ohne die begehrte Abweichung technisch unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist. 3. Die Vereinbarkeit mit den öffentlichen Belangen im Sinne von § 69 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW 2018 ist auch in den Fällen von Satz 2 der Vorschrift zu prüfen. 4. Zur Frage, ob über den gesetzlichen Wortlaut hinaus zusätzlich eine atypische Grundstückssituation gefordert werden kann (offen gelassen).
Entscheidungsdatum: 2024-03-07
Aktenzeichen: 10 A 2791/21
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:0307.10A2791.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 10. Senat
Normen: BauO NRW 2018 § 6; BauO NRW 2018 § 69
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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