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4 E 578/23•Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-03-06, 4 E 578/23
4 E 578/23Verwaltungsgericht06.03.2024
Entscheidungsdatum: 2024-03-06
Aktenzeichen: 4 E 578/23
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:0306.4E578.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Senat
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das beabsichtigte erstinstanzliche Klageverfahren durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 4.7.2023 wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für ein noch anzustrengendes erstinstanzliches Klageverfahren durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 4.7.2023 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerde-verfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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