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4 B 206/24.NE•Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-03-06, 4 B 206/24.NE
4 B 206/24.NEVerwaltungsgericht06.03.2024
Entscheidungsdatum: 2024-03-06
Aktenzeichen: 4 B 206/24.NE
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:0306.4B206.24NE.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4 Senat
Der Vollzug von § 1 der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen in der Landeshauptstadt Düsseldorf – Ausnahmen vom Ladenschluss – im Jahre 2024 vom 11.1.2024 wird im Wege der einstweiligen Anordnung ausgesetzt, soweit in § 1 in den gesamten Stadtteilen Stadtmitte, Altstadt und Carlstadt und in dem Stadtteil Kaiserswerth am Sonntag, dem 10.3.2024, eine Öffnung von Verkaufsstätten gestattet wird.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
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