Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-03-05, 6 E 119/24

6 E 119/24Verwaltungsgericht05.03.2024

Regest

Erfolglose Streitwertbeschwerde in einem Klageverfahren, in dem die Einzelwerte mehrerer Streitgegenstände ausnahmsweise nicht gemäß § 39 Abs. 1 GKG zusammenzurechnen waren, weil sie dasselbe ideelle Interesse betrafen und ihnen daher keine selbstständige Bedeutung zukam.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 6 E 119/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-03-05

Aktenzeichen: 6 E 119/24

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:0305.6E119.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Senat

Normen: GKG § 39

Leitsätze

Erfolglose Streitwertbeschwerde in einem Klageverfahren, in dem die Einzelwerte mehrerer Streitgegenstände ausnahmsweise nicht gemäß § 39 Abs. 1 GKG zusammenzurechnen waren, weil sie dasselbe ideelle Interesse betrafen und ihnen daher keine selbstständige Bedeutung zukam.

Tenor

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

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