Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-03-05, 6 B 38/24

6 B 38/24Verwaltungsgericht05.03.2024

Regest

Erfolglose Beschwerde eines Hauptbrandmeisters in einem Konkurrentenstreitverfahren. Zur Zulässigkeit des konstitutiven Anforderungsmerkmals "Qualifikation als Notfallsanitäter*in" im Einzelfall.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 6 B 38/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-03-05

Aktenzeichen: 6 B 38/24

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:0305.6B38.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Senat

Normen: GG Art. 33 Abs. 2; NotSanG § 1; NotSanG § 3; NotSanG § 11; NotSanG § 32; RettG NRW § 4

Leitsätze

Erfolglose Beschwerde eines Hauptbrandmeisters in einem Konkurrentenstreitverfahren.

Zur Zulässigkeit des konstitutiven Anforderungsmerkmals "Qualifikation als Notfallsanitäter*in" im Einzelfall.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 13.000 Euro festgesetzt.

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