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21 D 337/21.AK•Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-03-05, 21 D 337/21.AK
21 D 337/21.AKVerwaltungsgericht05.03.2024
Entscheidungsdatum: 2024-03-05
Aktenzeichen: 21 D 337/21.AK
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:0305.21D337.21AK.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 21. Senat
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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