Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-03-05, 19 A 1398/22

19 A 1398/22Verwaltungsgericht05.03.2024

Regest

Berufungszulassung wegen der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Ersatzschulträger eine bislang an einer Realschule eingesetzte Lehrkraft mit einer früher erworbenen Lehramtsbefähigung für die Sekundarstufe I in den Jahrgangsstufen der Sekundarstufe I eines Gymnasiums verwenden darf.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 19 A 1398/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-03-05

Aktenzeichen: 19 A 1398/22

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:0305.19A1398.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Senat

Normen: SchulG NRW § 102 Abs. 1; LABG NRW § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4

Leitsätze

Berufungszulassung wegen der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Ersatzschulträger eine bislang an einer Realschule eingesetzte Lehrkraft mit einer früher erworbenen Lehramtsbefähigung für die Sekundarstufe I in den Jahrgangsstufen der Sekundarstufe I eines Gymnasiums verwenden darf.

Tenor

Die Berufungen der Klägerin gegen den klageabweisenden Teil und des beklagten Landes gegen den stattgebenden Teil des angefochtenen Urteils werden zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Antragsverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird vorläufig auf 183.370,46 Euro festgesetzt.

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