Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-03-05, 12 A 2175/21

12 A 2175/21Verwaltungsgericht05.03.2024

Regest

1. Ein "durch rechtskräftiges Endurteil geschlossenes Verfahren" als Voraussetzung für eine Wiederaufnahme eines Kündigungsschutzprozesses gemäß § 79 Satz 1 ArbGG i. V. m. § 578 Abs. 1 ZPO (nach einer rechtskräftigen Aufhebung der vom Integrationsamt erklärten Zustimmung zur Kündigung nach §§ 168 ff. SGB IX) liegt vor, wenn das Rechtsmittelverfahren gegen das erstinstanzliche klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts durch Rücknahme der Berufung beendet worden ist. 2. Ist der betroffenen Arbeitnehmerin eine Rente wegen voller Erwerbsminderung (hier: auf Zeit) bewilligt worden, so folgt allein daraus nicht bereits ein Fehlen jeglicher leidensgerechter Beschäftigungsalternativen und damit eine objektive Nutzlosigkeit eines bEM nach § 167 Abs. 2 SGB IX (im Anschluss an BAG, Urteil vom 13. Mai 2015 - 2 AZR 565/14 -, juris). 3. Hat die Arbeitnehmerin allerdings zum Ausdruck gebracht hatte, an einem bEM gegenwärtig und für den weiteren Zeitraum ihres (noch mehrere Jahre andauernden) Rentenbezugs nicht teilnehmen zu wollen, so ergibt sich daraus die Aussichtslosigkeit eines solchen Verfahrens.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 12 A 2175/21 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-03-05

Aktenzeichen: 12 A 2175/21

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:0305.12A2175.21.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 12. Senat

Normen: SGB IX § 167 Abs. 2; SGB IX; SGB IX § 174 Abs. 4; ZPO § 578; ZPO § 580 Nr. 6; ZPO § 582

Leitsätze

    1. Ein "durch rechtskräftiges Endurteil geschlossenes Verfahren" als Voraussetzung für eine Wiederaufnahme eines Kündigungsschutzprozesses gemäß § 79 Satz 1 ArbGG i. V. m. § 578 Abs. 1 ZPO (nach einer rechtskräftigen Aufhebung der vom Integrationsamt erklärten Zustimmung zur Kündigung nach §§ 168 ff. SGB IX) liegt vor, wenn das Rechtsmittelverfahren gegen das erstinstanzliche klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts durch Rücknahme der Berufung beendet worden ist.
    1. Ist der betroffenen Arbeitnehmerin eine Rente wegen voller Erwerbsminderung (hier: auf Zeit) bewilligt worden, so folgt allein daraus nicht bereits ein Fehlen jeglicher leidensgerechter Beschäftigungsalternativen und damit eine objektive Nutzlosigkeit eines bEM nach § 167 Abs. 2 SGB IX (im Anschluss an BAG, Urteil vom 13. Mai 2015 - 2 AZR 565/14 -, juris).
    1. Hat die Arbeitnehmerin allerdings zum Ausdruck gebracht hatte, an einem bEM gegenwärtig und für den weiteren Zeitraum ihres (noch mehrere Jahre andauernden) Rentenbezugs nicht teilnehmen zu wollen, so ergibt sich daraus die Aussichtslosigkeit eines solchen Verfahrens.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden für erstattungsfähig erklärt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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