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12 A 199/22•Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-03-05, 12 A 199/22
12 A 199/22Verwaltungsgericht05.03.2024
Entscheidungsdatum: 2024-03-05
Aktenzeichen: 12 A 199/22
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:0305.12A199.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Senat
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Der Bescheid des Beklagten vom 5. April 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. August 2019 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Instanzen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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