Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-03-01, 6 B 1444/23

6 B 1444/23Verwaltungsgericht01.03.2024

Regest

Erfolglose Beschwerde einer stellvertretenden Schulleiterin, die sich gegen ihre Versetzung an eine andere Schule wendet. Fehlende Darlegung in Bezug auf einen geltend gemachten Anhörungsmangel.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 6 B 1444/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-03-01

Aktenzeichen: 6 B 1444/23

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:0301.6B1444.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Senat

Normen: LBG NRW § 25 Abs. 2; VwVfG NRW § 45

Leitsätze

Erfolglose Beschwerde einer stellvertretenden Schulleiterin, die sich gegen ihre Versetzung an eine andere Schule wendet.

Fehlende Darlegung in Bezug auf einen geltend gemachten Anhörungsmangel.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

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