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6 B 1444/23•Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-03-01, 6 B 1444/23
6 B 1444/23Verwaltungsgericht01.03.2024
Erfolglose Beschwerde einer stellvertretenden Schulleiterin, die sich gegen ihre Versetzung an eine andere Schule wendet. Fehlende Darlegung in Bezug auf einen geltend gemachten Anhörungsmangel.
Entscheidungsdatum: 2024-03-01
Aktenzeichen: 6 B 1444/23
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:0301.6B1444.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Senat
Normen: LBG NRW § 25 Abs. 2; VwVfG NRW § 45
Erfolglose Beschwerde einer stellvertretenden Schulleiterin, die sich gegen ihre Versetzung an eine andere Schule wendet.
Fehlende Darlegung in Bezug auf einen geltend gemachten Anhörungsmangel.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
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