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6 A 1822/21•Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-02-28, 6 A 1822/21
6 A 1822/21Verwaltungsgericht28.02.2024
Erfolglose Berufung einer Leitenden Verwaltungsdirektorin, deren nur teilweise zugelassene Berufung auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit ihrer Umsetzung gerichtet war.
Entscheidungsdatum: 2024-02-28
Aktenzeichen: 6 A 1822/21
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:0228.6A1822.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Senat
Normen: VwGO § 43
Erfolglose Berufung einer Leitenden Verwaltungsdirektorin, deren nur teilweise zugelassene Berufung auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit ihrer Umsetzung gerichtet war.
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Beschlusses vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird bis zur Zulassung der Berufung auf 15.000 Euro und ab der Zulassung der Berufung auf 5.000 Euro festgesetzt.
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