Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-02-28, 19 A 68/24.A

19 A 68/24.AVerwaltungsgericht28.02.2024

Regest

Die Gefahr für Frauen oder Mädchen, in Nigeria Opfer einer Zwangsbeschneidung zu werden, hängt von einer Vielzahl individueller Faktoren ab, wie von der Existenz eines Familienverbunds, dem gesellschaftlichen Umfeld in das der Asylbewerber zurückkehrt, den regionalen Gepflogenheiten sowie regelmäßig auch vom Bildungsgrad der Eltern und den Einflussmöglichkeiten Dritter. Die Frage nach einer Gefährdung von Mädchen durch eine drohende weibliche Genitalverstümmelung bei einer Rückkehr nach Nigeria ist daher nicht grundsätzlich klärungsfähig, weil sie sich nicht für eine Mehrheit von Fällen verallgemeinernd beantworten lässt (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. November 2023 ‑ 19 A 1474/23.A ‑, juris, Rn. 14).

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 19 A 68/24.A — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-02-28

Aktenzeichen: 19 A 68/24.A

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:0228.19A68.24A.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Senat

Leitsätze

Die Gefahr für Frauen oder Mädchen, in Nigeria Opfer einer Zwangsbeschneidung zu werden, hängt von einer Vielzahl individueller Faktoren ab, wie von der Existenz eines Familienverbunds, dem gesellschaftlichen Umfeld in das der Asylbewerber zurückkehrt, den regionalen Gepflogenheiten sowie regelmäßig auch vom Bildungsgrad der Eltern und den Einflussmöglichkeiten Dritter. Die Frage nach einer Gefährdung von Mädchen durch eine drohende weibliche Genitalverstümmelung bei einer Rückkehr nach Nigeria ist daher nicht grundsätzlich klärungsfähig, weil sie sich nicht für eine Mehrheit von Fällen verallgemeinernd beantworten lässt (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. November 2023 ‑ 19 A 1474/23.A ‑, juris, Rn. 14).

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerinnen tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

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