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34 A 155/23.PVL•Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-02-27, 34 A 155/23.PVL
34 A 155/23.PVLVerwaltungsgericht27.02.2024
Die Entscheidungen eines Dienststellenleiters, Nachwuchskräfte nicht auf Stellen einzusetzen, die nach E9a TVöD bewertet sind, und die Aufgaben auf solchen Stellen für Nachwuchskräfte vorübergehend dahingehend zu ändern, dass sie Tätigkeiten umfassen, die nach E8 TVöD zu bewerten sind, stellen keine Regeln im Sinne von § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 LPVG NRW dar, nach denen das Entgelt für Beschäftigte bestimmt werden soll.
Entscheidungsdatum: 2024-02-27
Aktenzeichen: 34 A 155/23.PVL
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:0227.34A155.23PVL.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 34. Senat (Fachsenat für Landespersonalvertretungssachen)
Normen: LPVG NRW § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5
Die Entscheidungen eines Dienststellenleiters, Nachwuchskräfte nicht auf Stellen einzusetzen, die nach E9a TVöD bewertet sind, und die Aufgaben auf solchen Stellen für Nachwuchskräfte vorübergehend dahingehend zu ändern, dass sie Tätigkeiten umfassen, die nach E8 TVöD zu bewerten sind, stellen keine Regeln im Sinne von § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 LPVG NRW dar, nach denen das Entgelt für Beschäftigte bestimmt werden soll.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
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