Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-02-27, 34 A 155/23.PVL

34 A 155/23.PVLVerwaltungsgericht27.02.2024

Regest

Die Entscheidungen eines Dienststellenleiters, Nachwuchskräfte nicht auf Stellen einzusetzen, die nach E9a TVöD bewertet sind, und die Aufgaben auf solchen Stellen für Nachwuchskräfte vorübergehend dahingehend zu ändern, dass sie Tätigkeiten umfassen, die nach E8 TVöD zu bewerten sind, stellen keine Regeln im Sinne von § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 LPVG NRW dar, nach denen das Entgelt für Beschäftigte bestimmt werden soll.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 34 A 155/23.PVL — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-02-27

Aktenzeichen: 34 A 155/23.PVL

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:0227.34A155.23PVL.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 34. Senat (Fachsenat für Landespersonalvertretungssachen)

Normen: LPVG NRW § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5

Leitsätze

Die Entscheidungen eines Dienststellenleiters, Nachwuchskräfte nicht auf Stellen einzusetzen, die nach E9a TVöD bewertet sind, und die Aufgaben auf solchen Stellen für Nachwuchskräfte vorübergehend dahingehend zu ändern, dass sie Tätigkeiten umfassen, die nach E8 TVöD zu bewerten sind, stellen keine Regeln im Sinne von § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 LPVG NRW dar, nach denen das Entgelt für Beschäftigte bestimmt werden soll.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

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