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4 E 668/23•Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-02-26, 4 E 668/23
4 E 668/23Verwaltungsgericht26.02.2024
Entscheidungsdatum: 2024-02-26
Aktenzeichen: 4 E 668/23
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:0226.4E668.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Senat
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 4.9.2023 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerde-verfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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