Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-02-22, 19 A 1390/18

19 A 1390/18Verwaltungsgericht22.02.2024

Regest

1. Nach den Legaldefinitionen in § 9 Satz 1 AO und § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I und der dazu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung hat ein Ausländer seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, wenn er sich im Bundesgebiet unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er hier nicht nur vorübergehend verweilt, sondern auf unabsehbare Zeit hier lebt, so dass eine Beendigung des Aufenthalts ungewiss ist (wie BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2017 ‑ 1 C 16.16 ‑, BVerwGE 159, 85, juris, Rn. 12). 2. Ausschlaggebend für das Vorliegen einer Unterbrechung des gewöhnlichen Inlandsaufenthalts in der Zeit vor dem 1. Januar 2005 war nach § 89 Abs. 1 Satz 1 AuslG 1990, ob der Auslandsaufenthalt bis zu sechs Monaten gedauert hatte, während die Zahl der Auslandsaufenthalte grundsätzlich unerheblich war (wie BVerwG, Beschluss vom 29. September 1995 ‑ 1 B 236.94 ‑, StAZ 1996, 176, juris, Rn. 7). 3. Bis heute fehlt die nach Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG erforderliche gesetzliche Grundlage für einen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit durch eine rechtskräftige gerichtliche Feststellung des Nichtbestehens der Vaterschaft nach § 1599 Abs. 1 BGB (wie OVG NRW, Beschluss vom 19. September 2023 ‑ 19 A 2192/21 ‑, juris, Rn. 62 ff.).

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 19 A 1390/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-02-22

Aktenzeichen: 19 A 1390/18

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:0222.19A1390.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 19. Senat

Normen: GG Art. 16 Abs. 1; StAG § 4 Abs. 3 Satz 1; StAG § 12b Abs. 1; StAG § 17 Abs. 2; StAG § 17 Abs. 3 Satz 1 Alt. 3; StAG § 17 Abs. 3 Satz 2; StAG § 30 Abs. 1; StAG § 30 Abs. 3; AuslG 1990 § 89 Abs. 1 Satz 1

Leitsätze

  1. Nach den Legaldefinitionen in § 9 Satz 1 AO und § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I und der dazu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung hat ein Ausländer seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, wenn er sich im Bundesgebiet unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er hier nicht nur vorübergehend verweilt, sondern auf unabsehbare Zeit hier lebt, so dass eine Beendigung des Aufenthalts ungewiss ist (wie BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2017 ‑ 1 C 16.16 ‑, BVerwGE 159, 85, juris, Rn. 12).

  2. Ausschlaggebend für das Vorliegen einer Unterbrechung des gewöhnlichen Inlandsaufenthalts in der Zeit vor dem 1. Januar 2005 war nach § 89 Abs. 1 Satz 1 AuslG 1990, ob der Auslandsaufenthalt bis zu sechs Monaten gedauert hatte, während die Zahl der Auslandsaufenthalte grundsätzlich unerheblich war (wie BVerwG, Beschluss vom 29. September 1995 ‑ 1 B 236.94 ‑, StAZ 1996, 176, juris, Rn. 7).

  3. Bis heute fehlt die nach Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG erforderliche gesetzliche Grundlage für einen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit durch eine rechtskräftige gerichtliche Feststellung des Nichtbestehens der Vaterschaft nach § 1599 Abs. 1 BGB (wie OVG NRW, Beschluss vom 19. September 2023 ‑ 19 A 2192/21 ‑, juris, Rn. 62 ff.).

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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