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4 A 2136/23•Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-02-20, 4 A 2136/23
4 A 2136/23Verwaltungsgericht20.02.2024
Entscheidungsdatum: 2024-02-20
Aktenzeichen: 4 A 2136/23
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:0220.4A2136.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Senat
Die Berufung des Klägers gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 10.11.2023 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund dieses Beschlusses vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 504.827,58 Euro festgesetzt.
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