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18 B 1241/23•Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-02-20, 18 B 1241/23
18 B 1241/23Verwaltungsgericht20.02.2024
Ob im Falle eines nicht (mehr) bestehenden Aufenthaltsrechts nach § 3 Abs. 2 oder 4 oder § 3a FreizügG/EU vor Erlass einer Abschiebungsandrohung eine Verlustfeststellung gemäß § 5 Abs. 4 oder § 2 Abs. 7 oder § 6 FreizügG/EU in (entsprechender) Anwendung des § 11 Abs. 8 Sätze 1 und 2 FreizügG/EU nicht erforderlich ist und ob die letztgenannte Vorschrift mit Art. 2 Nr. 2 Buchstabe a), Art. 13 Abs. 2 Unterabs. 1 und 3 der Richtlinie 2004/38/EG vereinbar ist, bleibt offen. Besteht möglicherweise ein Aufenthaltsrecht nach § 3 Abs. 4 FreizügG/EU, ist hinsichtlich einer Abschiebungsandrohung grundsätzlich die aufschiebende Wirkung der Klage zur weiteren Sachverhaltsaufklärung anzuordnen.
Entscheidungsdatum: 2024-02-20
Aktenzeichen: 18 B 1241/23
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:0220.18B1241.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 18. Senat
Normen: §3 FreizügG/EU; §3a FreizügG/EU; § 5 Abs. 4 FreizügG/EU, § 2 Abs. 7 FreizügG/EU, § 6 FreizügG/EU
Ob im Falle eines nicht (mehr) bestehenden Aufenthaltsrechts nach § 3 Abs. 2 oder 4 oder § 3a FreizügG/EU vor Erlass einer Abschiebungsandrohung eine Verlustfeststellung gemäß § 5 Abs. 4 oder § 2 Abs. 7 oder § 6 FreizügG/EU in (entsprechender) Anwendung des § 11 Abs. 8 Sätze 1 und 2 FreizügG/EU nicht erforderlich ist und ob die letztgenannte Vorschrift mit Art. 2 Nr. 2 Buchstabe a), Art. 13 Abs. 2 Unterabs. 1 und 3 der Richtlinie 2004/38/EG vereinbar ist, bleibt offen.
Besteht möglicherweise ein Aufenthaltsrecht nach § 3 Abs. 4 FreizügG/EU, ist hinsichtlich einer Abschiebungsandrohung grundsätzlich die aufschiebende Wirkung der Klage zur weiteren Sachverhaltsaufklärung anzuordnen.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.250,- Euro festgesetzt.
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