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4 E 117/24•Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-02-19, 4 E 117/24
4 E 117/24Verwaltungsgericht19.02.2024
Entscheidungsdatum: 2024-02-19
Aktenzeichen: 4 E 117/24
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:0219.4E117.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Senat
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 30.11.2023 ablehnenden Beschluss des Senats vom 8.2.2024 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens.
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