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12 A 3020/20•Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-02-15, 12 A 3020/20
12 A 3020/20Verwaltungsgericht15.02.2024
Entscheidungsdatum: 2024-02-15
Aktenzeichen: 12 A 3020/20
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:0215.12A3020.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 12. Senat
Soweit die Beteiligten - hinsichtlich der Erstattung angemessener Kosten für den Sachaufwand - den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt und der angefochtene Gerichtsbescheid für wirkungslos erklärt.
Im Übrigen - hinsichtlich des Anerkennungsbetrages für die Förderleistung - wird der angefochtene Gerichtsbescheid geändert.
Die Klage wird insofern abgewiesen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Instanzen tragen der Kläger und die Beklagte je zur Hälfte.
Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Beschlusses vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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