Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-02-14, 6 B 10/24

6 B 10/24Verwaltungsgericht14.02.2024

Regest

Erfolglose Beschwerde einer Studienrätin, die die Fortsetzung eines Stellenbesetzungsverfahrens begehrt, indem sie zwar die einzige Bewerberin ist, zu dessen Bewerberkreis sie jedoch nicht zählt, weil ihre Beförderung auf die ausgeschriebene Stelle gegen das Verbot der Sprungbeförderung verstieße.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 6 B 10/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-02-14

Aktenzeichen: 6 B 10/24

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:0214.6B10.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Senat

Normen: LBG NRW § 19 Abs. 4; LVO NRW § 7 Abs. 1 Satz 1

Leitsätze

Erfolglose Beschwerde einer Studienrätin, die die Fortsetzung eines Stellenbesetzungsverfahrens begehrt, indem sie zwar die einzige Bewerberin ist, zu dessen Bewerberkreis sie jedoch nicht zählt, weil ihre Beförderung auf die ausgeschriebene Stelle gegen das Verbot der Sprungbeförderung verstieße.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

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