Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-02-14, 11 A 1255/22.A

11 A 1255/22.AVerwaltungsgericht14.02.2024

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 11 A 1255/22.A — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-02-14

Aktenzeichen: 11 A 1255/22.A

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:0214.11A1255.22A.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 11. Senat

Tenor

Das Verfahren wird ausgesetzt.

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

    1. Ist Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 dahingehend auszulegen, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in dem zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen, wenn dieser Mitgliedstaat aufgrund staatlich angeordneter Aussetzung der Annahme von Überstellungen die (Wieder-)Aufnahme von Asylantragstellern für einen unbestimmten Zeitraum grundsätzlich verweigert?
    1. Falls Frage1 zu verneinen ist: Ist Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 dahingehend auszulegen, dass die unionsrechtlichen Vorgaben an die Sachverhaltsaufklärung, die die Feststellung objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben zum Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen zu überstellender Antragsteller erfordern, eine Einschränkung erfahren, wenn das erkennende Gericht diese Angaben nicht erhalten kann, sondern nur einen hypothetischen Sachverhalt ermitteln könnte, weil der in den Blick zu nehmende Mitgliedstaat grundsätzlich die (Wieder-)Aufnahme von Asylantragstellern aufgrund staatlich angeordneter Aussetzung der Annahme von Überstellungen für einen unbestimmten Zeitraum grundsätzlich verweigert?

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