Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-02-13, 19 B 1217/23

19 B 1217/23Verwaltungsgericht13.02.2024

Regest

Bei dem Einsatz eines Lesestifts in schriftlichen Arbeiten handelt es sich um eine Maßnahme des Notenschutzes und keinen Nachteilsausgleich, da zugunsten des ihn einsetzenden Prüflings im Bereich der Lesekompetenz auf die einheitliche Anwendung der allgemeinen Maßstäbe der Leistungsbewertung verzichtet wird.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 19 B 1217/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-02-13

Aktenzeichen: 19 B 1217/23

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:0213.19B1217.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Senat

Normen: APO-GOSt § 13 Abs 7

Leitsätze

Bei dem Einsatz eines Lesestifts in schriftlichen Arbeiten handelt es sich um eine Maßnahme des Notenschutzes und keinen Nachteilsausgleich, da zugunsten des ihn einsetzenden Prüflings im Bereich der Lesekompetenz auf die einheitliche Anwendung der allgemeinen Maßstäbe der Leistungsbewertung verzichtet wird.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

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