Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-02-07, 6 B 1209/23

6 B 1209/23Verwaltungsgericht07.02.2024

Regest

Erfolglose Beschwerde eines Lehrers, der sich gegen das ihm gegenüber ausgesprochene Verbot der Führung der Dienstgeschäfte wegen Verletzung insbesondere der Wohlverhaltens- und Mäßigungspflicht durch eine Vielzahl von islamkritisch und fremdenfeindlich geprägter bzw. die Bundes- und Landespolitik in polemischer, agitatorischer und aufhetzender Weise kritisierender Veröffentlichungen auf Onlineplattformen wendet.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 6 B 1209/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-02-07

Aktenzeichen: 6 B 1209/23

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:0207.6B1209.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Senat

Normen: BeamtStG § 39; BeamtStG § 33 Abs. 2; BeamtStG § 34 Abs. 1 Satz 3; GG Art. 5 Abs. 1

Leitsätze

Erfolglose Beschwerde eines Lehrers, der sich gegen das ihm gegenüber ausgesprochene Verbot der Führung der Dienstgeschäfte wegen Verletzung insbesondere der Wohlverhaltens- und Mäßigungspflicht durch eine Vielzahl von islamkritisch und fremdenfeindlich geprägter bzw. die Bundes- und Landespolitik in polemischer, agitatorischer und aufhetzender Weise kritisierender Veröffentlichungen auf Onlineplattformen wendet.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

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