Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-02-07, 4 B 1434/23 und 4 E 919/23

4 B 1434/23 und 4 E 919/23Verwaltungsgericht07.02.2024

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 4 B 1434/23 und 4 E 919/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-02-07

Aktenzeichen: 4 B 1434/23 und 4 E 919/23

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:0207.4B1434.23UND4E919.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Senat

Tenor

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Beschwerdeverfahren gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 20.12.2023 wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch Ziffer 1 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Minden vom 20.12.2023 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

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