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19 A 3057/21•Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-02-07, 19 A 3057/21
19 A 3057/21Verwaltungsgericht07.02.2024
Berufungszulassung wegen der Frage, inwieweit ein in Deutschland geborenes Kind ausländischer Eltern ungeklärter Identität seine Identität und Staatsangehörigkeit nach denjenigen Maßstäben nachweisen muss, die nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung für die Einbürgerung von im Ausland geborenen Erwachsenen und ihren dort geborenen Kindern gelten (BVerwG, Urteil vom 23. September 2020 1 C 36.19 , BVerwGE 169, 269, juris, Rn. 17 ff.).
Entscheidungsdatum: 2024-02-07
Aktenzeichen: 19 A 3057/21
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:0207.19A3057.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Senat
Normen: StAG § 10 Abs 1 S 1
Berufungszulassung wegen der Frage, inwieweit ein in Deutschland geborenes Kind ausländischer Eltern ungeklärter Identität seine Identität und Staatsangehörigkeit nach denjenigen Maßstäben nachweisen muss, die nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung für die Einbürgerung von im Ausland geborenen Erwachsenen und ihren dort geborenen Kindern gelten (BVerwG, Urteil vom 23. September 2020 1 C 36.19 , BVerwGE 169, 269, juris, Rn. 17 ff.).
Der Senat bewilligt der Klägerin Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren und ordnet ihr Rechtsanwalt Z. in X. bei.
Die Berufung wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Antragsverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
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