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13 D 324/21.EK•Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-02-06, 13 D 324/21.EK
13 D 324/21.EKVerwaltungsgericht06.02.2024
Entscheidungsdatum: 2024-02-06
Aktenzeichen: 13 D 324/21.EK
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:0206.13D324.21EK.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 13. Senat
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin eine Entschädigung wegen unangemessener Dauer des Verfahrens 10 K 6065/16.A (VG Minden) in Höhe von 2.400 Euro nebst vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 367,23 Euro zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 53 % und der Beklagte zu 47 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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