Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-02-05, 6 B 1288/23

6 B 1288/23Verwaltungsgericht05.02.2024

Regest

Erfolgloser Antrag eines Polizeikommissars auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 6 B 1288/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-02-05

Aktenzeichen: 6 B 1288/23

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:0205.6B1288.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6 Senat

Normen: BeamtStG § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2; LVOPol NRW § 5 Abs. 7; VwGO § 80 Abs. 3

Leitsätze

Erfolgloser Antrag eines Polizeikommissars auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge auf die Wertstufe bis 10.000 Euro festgesetzt.

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