Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-02-05, 6 A 2039/21

6 A 2039/21Verwaltungsgericht05.02.2024

Regest

Erfolgloser Zulassungsantrag einer antragsgemäß in den Ruhestand versetzten Lehrerin, die mit ihrer Klage die nachträgliche Änderung des Zurruhesetzungsgrundes begehrt. Nach dem Eintritt in den Ruhestand kommt eine Änderung des Zurruhesetzungsgrundes grundsätzlich nicht in Betracht.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 6 A 2039/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-02-05

Aktenzeichen: 6 A 2039/21

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:0205.6A2039.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Senat

Normen: BeamtStG § 26 Abs. 1 Satz 1; LBG NRW § 33 Abs. 2; LBG NRW § 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1; LBG NRW § 36 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2

Leitsätze

Erfolgloser Zulassungsantrag einer antragsgemäß in den Ruhestand versetzten Lehrerin, die mit ihrer Klage die nachträgliche Änderung des Zurruhesetzungsgrundes begehrt.

Nach dem Eintritt in den Ruhestand kommt eine Änderung des Zurruhesetzungsgrundes grundsätzlich nicht in Betracht.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge auf die Wertstufe bis 4.000 Euro festgesetzt.

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